© webmaster teggingerschule radolfzell
GRUND- UND WERKREALSCHULE SCHULTRADITION SEIT 1898
© webmaster teggingerschule radolfzell
GRUND- UND WERKREALSCHULE SCHULTRADITION SEIT 1898
Der Vorstand des Fördervereins (von links nach rechts)
Oben:
Norbert Schaible, Schulleiter; Josef Schille, 1.Vorstand; Constanze Werdermann, Beisitzerin;
Silke Hofmann, Schriftführerin; Magnus Haverkamp, 2.Vorstand;
Jeanett Papke-Zechlau, Kassiererin; Janet Riedel, Beisitzerin;
Unten:
Sabine Buhl, Elternbeiratsvorsitzende; Iris Miedler, Beisitzerin; Elisabeth Ünal, Beisitzerin;
© webmaster teggingerschule radolfzell
GRUND- UND WERKREALSCHULE SCHULTRADITION SEIT 1898
Kurz zu uns
2017 haben wir uns zusammengefunden,
um etwas in der Teggingerschule zu
bewegen. In erster Linie für die Kinder.
Aber natürlich auch für Eltern, Lehrer und
Mitarbeiter.
Unsere Ziele sind es
-
für alle Kinder die gleichen Möglich-
keiten im Schulleben zu schaffen
-
die Teggingerschule in Ihrem
Bildungsauftrag zu unterstützen
-
die Zukunft der Teggingerschule
aktiv mitzugestalten
Das fördern wir
Alle kommen mit.
Für Klassenfahrten und Ausflüge geben wir
das fehlende Geld dazu.
Gut ausgestattet.
Wir sorgen dafür, dass alle Kinder mit
modernen Unterrichtsmaterialien
lernen können.
Coole Pause.
Da gehören Spiel- und Bewegungsgeräte
dazu, aber auch gesundes Obst.
Feste feiern.
Damit Veranstaltungen in der Schule ein
tolles und besonderes Erlebnis werden.
Bühne frei für Kultur.
Kinder lieben Musik-, Theater- und
Filmprojekte. Auch das unterstützen wir.
© webmaster teggingerschule radolfzell
GRUND- UND WERKREALSCHULE SCHULTRADITION SEIT 1898
Satzung
§1 - Name und Sitz des Vereins
1.
Der Verein führt den Namen
Freundes- und Förderverein der Teggingerschule Radolfzell e.V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz "e.V."
2.
Sitz des Fördervereins ist 78315 Radolfzell.
§ 2 - Zweck des Vereins
1.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung durch die ideelle und finanzielle Förderung der
Tegginger Grund- und Werkrealschule Radolfzell.
2.
Der Förderverein will die Tegginger Grund- und Werkrealschule Radolfzell bei der Erfüllung ihrer lehrenden, sozialen,
erzieherischen und kulturellen Aufgaben unterstützen und zu einer engen Zusammenarbeit zwischen Schule und
Elternhaus beitragen.
3.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln über Beiträge, Spenden und
Veranstaltungen, die dem geförderten Zweck dienen.
4.
Der Förderverein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigter Zwecke der
Abgabenordnung (AO)", und zwar insbesondere durch
(1) ideelle und finanzielle Unterstützung der Arbeit der Tegginger Grund- und Werkrealschule Radolfzell,
(2) ideelle und finanzielle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern bei der Teilnahme an gemeinsamen
Veranstaltungen der Schule oder einzelner Klassen, Arbeitsgemeinschaften u.a.
(3) Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Arbeit der Schule,
(4) Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Gruppen gleicher Zielrichtung.
5.
Der Verein ist ein Förderverein im Sinn von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1
genannten Einrichtung verwendet.
6.
Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen
Anspruch an das Vermögen des Fördervereins, ihren eingezahlten Beiträgen und den gemeinen Wert ihrer geleisteten
Sacheinlagen. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr. Es beginnt am 01. September des Jahres und endet zum 31. August. Das
erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Gründung bis zum Ende des folgenden Schuljahres.
§ 4 - Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts
werden.
2.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
3.
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
- durch eine schriftliche Austrittserklärung, die zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam wird,
- durch Ausschluss aus dem Förderverein oder
- durch Streichen aus der Mitgliederliste.
4.
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt, wenn das Mitglied in erheblichem Maß die Interessen, das Ansehen und die Ehre
des Fördervereins schädigt. Über den Ausschluss eines Mitglieds, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet die
Vorstandschaft mit Zweidrittelmehrheit. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das
ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Berufung einlegen, über die die
Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
5.
Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei
Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innert dreier
Monate von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der
Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.
§ 5 - Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils mit der Übersendung der Beitragsrechnung fällig. Über die Höhe des
Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise
erlassen.
§ 6 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind :
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 7 - Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) der/dem SchiftführerIn
d) der/dem KassiererIn
e) mindestens einem BeisitzerInnen
f) dem jeweiligen Schulleiter der Tegginger Grund- und Werkrealschule Radolfzell oder einem Vertreter der Schule
g) dem jeweiligen Elternbeiratsvorsitzenden der Tegginger Grund- und Werkrealschule Radolfzell oder einem Vertreter
2.
Der Förderverein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Jede(r) ist allein
vertretungsberechtigt.
3.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens und die Ausführung
der Beschlüsse.
4.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis
eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest
der Amtsperiode wählen.
5.
Die/der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer
Woche ein.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die/der 1. Vorsitzende.
6.
Über Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Dieses ist von der/dem 1. oder 2. Vorsitzenden und der/dem
SchriftführerIn zu unterzeichnen.
7.
Der/Die KassierererIn führt die Kassengeschäfte und führt laufend Buch über Einnahmen und Ausgaben sowie das
Vermögen des Fördervereins nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung. Außerordentliche Ausgaben über €
150,00 bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
8.
Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei KassenprüferInnen; diese prüfen einmal jährlich die Kasse und geben der
Mitgliederversammlung Bericht.
9.
Zu den Vorstandssitzungen können Gäste zum Zwecke gemeinsamer Beratung eingeladen werden.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
2.
Die Mitglieder sind durch den Vorstand, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen einzuladen. Die Einladung erfolgt über das Gemeindemitteilungsblatt.
3.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Vereinsinteresse es
erfordert oder wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangen.
4.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichts
- Entgegennahme des Kassenberichts
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Festlegung des Mitgliedsbeitrags
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Vereinsauflösung
- Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
5.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, oder bei deren/dessen Verhinderung der/die 2.
Vorsitzende.
6.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den
Beschlüssen über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und der Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von
drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist. Die Vertretung in der Stimmenabgabe ist nicht zulässig.
7.
Die Beschlussfassungen erfolgen offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Beschlußfassung geheim.
8.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem SchriftführerIn und von
der/dem Vorsitzenden unterschrieben wird.
§ 12 - Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist die Angabe des
zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung anzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
§ 13 - Vereinsauflösung
1.
Der Förderverein ist aufzulösen, wenn er weniger als sieben Mitglieder hat.
2.
Die Auflösung des Fördervereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
3.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
4.
Bei einer Auflösung des Vereins oder eines Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Fördervereins der
Stadt Radolfzell zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke an der Tegginger Grund- und
Werkrealschule Radolfzell zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 29.06.2017 so beschlossen.
Radolfzell, den 29.06.2017
1. Vorsitzende / 1. Vorsitzender:
Josef Schille
2. Vorsitzende / 2. Vorsitzender:
Magnus Haverkamp
SchriftführerIn:
Silke Hoffmann
KassiererIn:
Jeanette Papke-Zehlau
BeisitzerIn:
Janet Riedel
BeisitzerIn:
Iris Miedler
BeisitzerIn:
Elisabeth Ünal
BeisitzerIn:
Constanze Werdermann
Schulleiter der Teggingerschule:
Norbert Schaible
Gesamtelternbeiratsvorsitzende
der Teggingerschule:
Sabine Buhl