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Satzung

§1 - Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Freundes- und Förderverein der Teggingerschule Radolfzell e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz "e.V."

2. Sitz des Fördervereins ist 78315 Radolfzell.

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§ 2 - Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung durch die ideelle und finanzielle Förderung der Tegginger Grund- und Werkrealschule Radolfzell.

2. Der Förderverein will die Tegginger Grund- und Werkrealschule Radolfzell bei der Erfüllung ihrer lehrenden, sozialen, erzieherischen und kulturellen Aufgaben unterstützen und zu einer engen Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus beitragen.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln über Beiträge, Spenden und Veranstaltungen, die dem geförderten Zweck dienen.

4. Der Förderverein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung (AO)", und zwar insbesondere durch

   (1) ideelle und finanzielle Unterstützung der Arbeit der Tegginger Grund- und Werkrealschule                   Radolfzell,

   (2) ideelle und finanzielle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern bei der Teilnahme an                 gemeinsamen Veranstaltungen der Schule oder einzelner Klassen, Arbeitsgemeinschaften u.a.

   (3) Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Arbeit     der Schule,

   (4) Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Gruppen gleicher Zielrichtung.

5. Der Verein ist ein Förderverein im Sinn von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 genannten Einrichtung verwendet.

6. Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen des Fördervereins, ihren eingezahlten Beiträgen und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

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§ 3 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr. Es beginnt am 01. September des Jahres und endet zum 31. August. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Gründung bis zum Ende des folgenden Schuljahres.

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§ 4 - Mitgliedschaft

1. Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet

    - mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,

    - durch eine schriftliche Austrittserklärung, die zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam wird,

    - durch Ausschluss aus dem Förderverein oder

    - durch Streichen aus der Mitgliederliste.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt, wenn das Mitglied in erheblichem Maß die Interessen, das Ansehen und die Ehre des Fördervereins schädigt. Über den Ausschluss eines Mitglieds, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet die Vorstandschaft mit Zweidrittelmehrheit. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Berufung einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

5. Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innert dreier Monate von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.

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§ 5 - Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils mit der Übersendung der Beitragsrechnung fällig. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

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§ 6 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind :

   1. der Vorstand

   2. die Mitgliederversammlung

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§ 7 - Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

   a) der/dem 1. Vorsitzenden

   b) der/dem 2. Vorsitzenden

   c) der/dem SchiftführerIn

   d) der/dem KassiererIn

   e) mindestens einem BeisitzerInnen

   f) dem jeweiligen Schulleiter der Tegginger Grund- und Werkrealschule Radolfzell oder einem                     Vertreter der Schule

   g) dem jeweiligen Elternbeiratsvorsitzenden der Tegginger Grund- und Werkrealschule Radolfzell              oder einem Vertreter

2. Der Förderverein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Jede(r) ist allein vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens und die Ausführung der Beschlüsse.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

5. Die/der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der 1. Vorsitzende.

6. Über Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Dieses ist von der/dem 1. oder 2. Vorsitzenden und der/dem SchriftführerIn zu unterzeichnen.

7. Der/Die KassierererIn führt die Kassengeschäfte und führt laufend Buch über Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen des Fördervereins nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung. Außerordentliche Ausgaben über € 150,00 bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

8. Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei KassenprüferInnen; diese prüfen einmal jährlich die Kasse und geben der Mitgliederversammlung Bericht.

9. Zu den Vorstandssitzungen können Gäste zum Zwecke gemeinsamer Beratung eingeladen werden.

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§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.

2. Die Mitglieder sind durch den Vorstand, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Die Einladung erfolgt über das Gemeindemitteilungsblatt.

3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

   - Entgegennahme des Jahresberichts

   - Entgegennahme des Kassenberichts

   - Entlastung des Vorstands

   - Wahl des Vorstands

   - Festlegung des Mitgliedsbeitrags

   - Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Vereinsauflösung

   - Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, oder bei deren/dessen Verhinderung der/die 2. Vorsitzende.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und der Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist. Die Vertretung in der Stimmenabgabe ist nicht zulässig.

7. Die Beschlussfassungen erfolgen offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Beschlussfassung geheim.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem SchriftführerIn und von der/dem Vorsitzenden unterschrieben wird.

 

§ 12 - Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung anzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

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§ 13 - Vereinsauflösung

1. Der Förderverein ist aufzulösen, wenn er weniger als sieben Mitglieder hat.

2. Die Auflösung des Fördervereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

3. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

4. Bei einer Auflösung des Vereins oder eines Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Fördervereins der Stadt Radolfzell zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke an der Tegginger Grund- und Werkrealschule Radolfzell zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 29.06.2017 so beschlossen.

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Radolfzell, den 29.06.2017

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1. Vorsitzende / 1. Vorsitzender: Josef Schille

2. Vorsitzende / 2. Vorsitzender: Magnus Haverkamp

SchriftführerIn: Silke Hoffmann

KassiererIn: Jeanette Papke-Zehlau

BeisitzerIn: Janet Riedel

BeisitzerIn: Iris Miedler

BeisitzerIn: Elisabeth Ünal

BeisitzerIn: Constanze Werdermann

Schulleiter der Teggingerschule: Norbert Schaible

Gesamtelternbeiratsvorsitzende der Teggingerschule: Sabine Buhl

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